KG Berlin, 06.07.2022, 25 U 139/21
Gesetz:
§ 9 Abs. 1 StVO:
(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. 4Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
§ 1 StVO
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Urteil:
Grundsätzlich hat der rechts fahrende gegenüber den weiter links fahrenden ein Vortrittsrecht wenn beide parallel rechts abbiegen (vgl. oben § 9 Abs. 1 S.2 StVO). Aber wenn hier ein Verkehrsschild vorhanden ist, dass das parallele Abbiegen erlaubt durch Richtungspfeile, dann greift § 1 Abs. 2 StVO, also beim Spurwechsel ist die geltende Sorgfalt zu beachten.