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Werbe-E-mail trotz Widerspruch, was tun?

AG München, Endurteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22 – Werbe-E-Mail – jeder kennt’s, aber das Amtsgericht hat klargestellt, dass das durchaus teuer werden kann.

Worum ging es?

Alltäglicher Sachverhalt. Man öffnet das E-Mail Postfach und findet die Werbung einer Firma vor und man versucht zwar Newsletter abzubestellen und doch kommt direkt am nächsten Tag wieder eine Werbemail. So auch hier der User. Er widersprach ausdrücklich bei der ersten Werbe-E-Mail der Nutzung seiner persönlichen Daten und schon am nächsten Tag traf die zweite Email ein. Hiergegen geht der Geworbene mit einer Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München vor.

Juristischer Anspruch

Wird eine Werbe-E-Mail verschickt obwohl das genau gegen den Willen des Geworbenen steht, so stellt das einen Eingriff gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das hat nun auch das Amtsgericht München bestätigt.

Deswegen steht dem Geworbenen gegen den Werbenden ein Unterlassungsanspruch aus § 823Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Recht des Betroffenen, dass ihn davor schützt seine Privatsphäre von unerwünschter Einflussnahme anderer freizuhalten. Jeder hat selbst zu entscheiden mit welchem Personen er Kontakt haben will.

Ein Verstoß durch eine Werbe-Email liegt erfüllt auch dann, wenn sie nicht ehrverletzend oder beleidigend ist, diese Voraussetzung, wenn der User eindeutig erklärt hat, dass er nicht geworben werden möchte.

Folge

Das Amtsgericht München hat einen Unterlassungsanspruch zugesprochen, bei deren Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder alternativ Ordnungshaft zugesprochen worden ist. Sollte sich die Firma also noch einen zweiten Verstoß leisten, so wird es tatsächlich noch teurer. Vor dem Hintergrund wird sich die Firma dreimal überlegen, was nun an Email zum Geworbenen gelangen.

Der Streitwert für das Verfahren wurde dabei auf 3.000,00 € festgesetzt auf Basis dessen die Werbefirma auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.

Aus dem Urteil wird nicht ganz klar, ob der Geworbene auch die Löschung seiner Daten gefordert hat und insofern einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat. In diesem Falle wäre es wohl sogar noch teuerer für die Werbefirma geworden.

Man sieht also hier, dass Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Internet durchaus durchgesetzt werden können und auch einschneidende Folgen haben.

Bei Fragen stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei natürlich gerne zur Verfügung.