Urteil des AG München vom 21.12.2022 – 343 C 13596/21 – Vorschäden werden nur ersetzt, wenn technisch abgrenzbar
Immer wieder Streitthema bei der Verkehrsunfallregulierung: Vorschäden am Fahrzeug
Offenbarungspflicht für Vorschäden
Wichtig ist, dass grundsätzlich eine Offenbarungspflicht bezüglich Vorschäden besteht. Solltet Ihr in der Unfallregulierung einen solchen Unfall verschweigen, so drohen mannigfaltige Konsequenzen bishin zum Regressanspruch.
Regulierung des Unfalls
Sind die Schäden nicht deckungsgleich bzw. berühren sich nicht (Beispiel: Erstschaden Fahrzeugfront, Zweitschaden Fahrzeugheck) so ist der Erstschaden in der Unfallregulierung grundsätzlich nicht relevant.
Anders jedoch, wenn die Schäden deckungsgleich sind.
Nach dem Urteil des AG München weist das Gericht – vollkommen richtig – darauf hin, dass im Falle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens dann ein Ersatzanspruch besteht, wenn der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.
Was aber wenn das technisch gar nicht möglich ist? Oder wenn man einfach vergessen hat bzw. es unterlassen hat den Vorschaden genau zu dokumentieren?
Tja dann wird es eng mit eurem Anspruch. Denn kann der Nachweis nicht geführt werden, dass die Beschädigungen exakt aus dem zweiten Unfall herrühren, dann kann nicht nachgewiesen werden, dass euer Fahrzeug beim Betrieb durch die Gegenseite beschädigt wurde.
Ihr bleibt also auf eurem Schaden sitzen!
Was also tun?
Es ist absolut wichtig, dass solltet Ihr das Fahrzeug nach einem Unfall weiterbewegen, ihr penibel darauf achtet, dass die Schäden dokumentiert werden. Hier sind KfZ-Sachverständige grundsätzlich das Mittel der Wahl, aber macht auch so viele Fotos wie Ihr nur könnt.
Besser noch: Lasst das Fahrzeug nach jedem Unfall direkt instand setzen, sofern ihr euch das finanziell leisten könnt und dokumentiert dann penibel die Reparatur.
Habt ihr gerade einen Unfall gehabt und braucht dringend Hilfe? Kein Problem: Besucht unser Mandantenportal oder ruft uns einfach an: 09071/5828820 und vereinbart gleich einen Termin!
Wir stehen euch juristisch zur Seite und haben einen super Draht zu Sachverständigen und in die KfZ-Branche.