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Verkehrssicherungspflicht des Bauherren

Beispielhaft anhand dem neuen Urteil des OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 – 12 U 92/22

Immer wieder Streitthema am Bau: Der Unternehmer beschädigt am Nachbargebäude Gegenstände oder wie in einem meiner Fälle eine Grenzgarage. Die Frage stellt sich wer haftet hier eigentlich? Im vorliegenden Fall geht es um Wurzeln.

Verkehrssicherungspflicht

Jeder Bauherr hat seine Baustelle so abzusichern, dass kein Dritter geschädigt wird. Ja richtig, diese Pflicht trifft primär den BAUHERREN.

Haftungsübertragung an Bauunternehmer

Wenn es schon am schriftlichen Werkvertrag fehlt, wie leider sehr oft am Bau, dann braucht man über Verkehrssicherungspflichten eigentlich schon nicht mehr diskutieren. Diese treffen grundsätzlich den Bauherren.

Es ist jedoch vertraglich möglich, die Verkehrssicherungspflicht auf den Bauunternehmer zu übertragen. Deswegen empfiehlt sich zumindest schon mal (wie immer) ein schriftlicher Vertrag, der klare Regelungen enthält, wer die Verkehrssicherungspflicht tragen muss. Auch muss der Bauherr (!) sich vergewissern, dass der Bauunternehmer überhaupt in der Lage ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Man merkt also, bereits dieser Schritt ist kompliziert.

ABER Vorsicht!

Nur weil ich meine Verkehrssicherungspflicht übertrage, heißt das nicht, dass ich als Bauherr „aus dem Schneider bin“. Vielmehr treffen den Bauherren immer noch Koordinierungs, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Insbesondere muss er einschreiten, wenn ihm Versäumnisse auffallen. Vielmehr noch, er muss aus meiner Sicht sogar regelmäßig Stichprobenartige Kontrollen vornehmen (!), was auch das OLG Karlsruhe nun beweist.

noch weiter OLG Karlsruhe

Der Bauherr bleibt weiter derjenige der die Verkehrssicherungspflicht schuldet, wenn we Anhaltspunkte dafür hat, dass der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist und/oder wenn er Gefahrenquellen erkannt hat und/oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.

Der Bauherr muss also eigentlich jederzeit über seine Baustelle Bescheid wissen. Sonst droht hier die Haftung.

Das gilt übrigens nicht nur, wenn der Nachbar geschädigt wird, sondern ggf. auch wenn sich Mitarbeiter des Unternehmers verletzen oder Kinder in eine Baugrube stürzen. Die Haftung des Bauherren geht damit also sehr weit. Solche Risiken sollten also versichert werden!