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Sieg für den Verbraucherschutz! Weitere unwirksame Klauseln in vorformulierten Verbraucherbauverträgen

Sieg für den Verbraucherschutz! Weitere unwirksame Klauseln in vorformulierten Verbraucherbauverträgen

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2020, 29 U 146/19 (Verzicht auf Widergabe des Sachverhaltes)

Es ist immer wieder erfreulich, wenn gemeinnützige Vereine sich für den Verbraucherschutz einsetzen. So auch im vorliegenden Fall des OLG Frankfurt.

Das OLG Frankfurt hat folgende Klauseln in einem vorformulierten Bauvertrag für unwirksam erklärt:

  • „Der AN kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige Leistungen ersetzen, wenn der AG dem zustimmt. Der AG darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.“
  • „Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile in Ziffer 2.1 bestimmt zugleich ihre rechtliche Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsunterlagen werden AG und AN den Widerspruch gemeinsam aufklären. Erzielen AG und AN hierzu innerhalb von 12 Werktagen nach Bemerken des Widerspruchs keine Einigung, bestimmt der AN die Leistung innerhalb des sich aus den weiteren Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens nach billigem Ermessen (§§ 315 ff. BGB)“
  • „Der Fertigstellungstermin verlängert sich automatisch um den Zeitraum der Angebots- und der Einigungsfrist gem. Ziffer 4.1 dieses Vertrages sowie um den Ausführungszeitraum für Leistungsänderungen. Der Fertigstellungstermin verlängert sich darüber hinaus automatisch um den Zeitraum, in dem der AG gem. Ziffer 3.6 dieses Vertrages Eigenleistungen erbringt und der AN insofern keine Leistungen erbringen kann.“
  • „Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagszahlungen nach den Bestimmungen dieses Zahlungsplans zu leisten. Abschlagszahlungen sind in Höhe des folgenden prozentualen Anteils des Pauschalfestpreises gem. Ziffer 7.1 des Vertrags und jeweils zu folgenden Zeitpunkten an den Arbeitnehmer zu leisten
    1. Aushändigung der Bauantragsunterlagen: 10 % des Pauschalfestpreises 

Die weiteren Abschlagszahlungen des nach Zahlung gemäß vorstehender Ziffer 1 noch verbleibenden Rest-Pauschalfestpreises einschließlich Bemusterung (d.h. 100 % der Differenz zwischen dem Pauschalfestpreis und dem gemäß Ziffer 1 bereits gezahlten Betrag) werden bei Fertigstellung folgender Baustufen in folgender prozentualer Verteilung zur Zahlung fällig:

    1. Baugrubenaushub 5 % des Rest-Pauschalpreises
    2. Erdgeschossdecke 10 % des Rest-Pauschalpreises
    3. Richten des Dachstuhls 15 % des Rest-Pauschalpreises
    4. Fenster 15 % des Rest-Pauschalpreises
    5. Rohinstallation Sanitär + Heizung 10 % des Rest-Pauschalpreises
    6. Innenputz 15 % des Rest-Pauschalpreises
    7. Estrich 10 % des Rest-Pauschalpreises
    8. Fliesen 10 % des Rest-Pauschalpreises
    9. Abnahme 5 % des Rest-Pauschalpreises“
  • „Der AG leistet Abschlagszahlungen nach Maßgabe des als Anlage 4 beigefügten Zahlungsplans.“
  • „AG und AN verzichten wechselseitig auf die Stellung von Sicherheiten für die rechtzeitige Stellung des Werks und für die Zahlung der vereinbarten Vergütung.“
  • „Der AN ist nicht berechtigt, von Abschlags- oder Schlusszahlungen Einbehalte vorzunehmen, es sei denn, der Einbehalt beruht auf einem unstreitig bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Mangel.“
  • „§ 650m BGB ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.“
  • „Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der AN nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.“
  • „Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgeschrieben wird, ist dieses Erfordernis nur schriftlich abdingbar. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.“
  • „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. AG und AN verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.“
  • „Vor Unterzeichnung dieses Vertrages hat keine eingehende Besichtigung oder Untersuchung des Grundstücks stattgefunden. Dies wird erst im Nachgang zur Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin gem. Ziffer 5.3 und der vereinbarte Pauschalfestpreis gem. Ziffer 7.1 beruhen auf der Annahme, dass ein ebenes Grundstück vorliegt und keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen. Wenn sich bei der eingehenden Besichtigung des Baugrundstücks herausstellen sollte, dass ein unebenes Grundstück oder unübliche Gegebenheiten vorliegen sollten, werden AN und AG in einer Nachtragsvereinbarung zu diesem Planungs- und Bauvertrag eine Vereinbarung treffen, in der die dann erforderlichen Planungs- und Bauleistungen beschrieben und der Fertigstellungstermin sowie der Pauschalfestpreis angepasst werden.“
  • „Der AG wird dem AN das Grundstück so zur Verfügung stellen, dass der AN die Bauleistungen ungehindert und wie vertraglich vereinbart herstellen kann. Der AG wird dem AN ferner die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen, Baustrom und Bauwasser bereitstellen, sofern und soweit er nicht den AN gesondert mit der entsprechenden Bereitstellung beauftragt. Er wird dem AN außerdem während der gesamten Vertragslaufzeit ungehinderten Zugang zum Baugrundstück gewähren und dafür Sorge tragen, dass es mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen befahren werden kann.