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Straßensicht wird durch Hecke beeinträchtigt

hier am Fall nach OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022, 11 A 996/21

In Bayern, NRW und anderen Bundesländern gilt das Straßen- und Wegegesetz (Bay-)StrWG.

Art. 29 BayStrWG lautet:

(1) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.

(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) 1Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Abs. 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Abs. 2 mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. 2Die Betroffenen können diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.

Absatz 2 fordert also eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Doch wie bestimmt man diese konkrete Gefahr?

Erforderlich, aber auch ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund der Erfahrungen nach den Ursache-Wirkung-Abläufen, dass durch die Anpflanzung mit ihren Folgewirkungen eine nachteilige Beeinflussung des Schutzguts „Verkehrssicherheit“ erfolgen kann.
Als Maßstab sind hierbei die Umstände des konkreten Einzelfalls zugrunde zu legen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Lage der fraglichen Anpflanzung oder Einrichtung zum Straßenkörper, die Verkehrsbelastung der Straße, die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit und der Straßenverlauf sowie sonstige Sichtbeeinträchtigungen. Sofern eine verstärkte Nutzung des Verkehrsweg durch Ortsunkundige erfolgt oder eine Häufung von (Beinahe-)Unfällen vorliegt, ist auch dies im Einzelfall in die Beurteilung einzustellen.
Nicht nötig ist, dass es auch zu Verkehrsunfällen kommt.

Fazit:

Lieber mal die Hecke schneiden. Sonst drohen Ordnungsverfügungen.