Bei Geldbußen unter 60,- € gibt es keinen Punkt
Erst kürzlich hatte ich wieder einen Fall. Der Mandant kriegt einen Bußgeldbescheid bei dem eine Geldstrafe über 60 € und 1 Punkt festgesetzt wurden.
Nach meiner Einschaltung stellte das Gericht in Aussicht die Geldbuße zu halbieren aufgrund der Umstände der Tat. So landeten wir ein Stück weit unterhalb der 60 €. Das teilte ich freudig dem Mandanten mit, welcher jedoch nicht verstand warum das etwas Gutes ist, weil ja trotzdem noch der Punkt im Raum steht.
Warum ist das aber nun was Gutes?
Grundsätzlich gibt es für jede Tat in der Anlage 13 zu § 40 FeV eine Punktebewertung die eingetragen wird. Zuständig ist das Kraftfahrtbundesamt. Das Gericht kann keine Punkte „erlassen“ auch wenn es wollte.
Allerdings kommt hier § 28 III Nr. 3, a), bb) StVG, § 28a StVG ins Spiel.
Bei Ordnungswidrigkeiten die mit einer Geldbuße unter 60 € festgesetzt werden, erfolgt keine Eintragung vom Kraftfahrbundesamt ins Punkteregister, auch wenn die Tat ansonsten mit einem Punkt bewertet wird. Und das sogar unabhängig davon, ob es sich um einen Bußgeldbescheid oder ein Urteil handelt (!).
Einzige Voraussetzung ist aber, dass die Geldbuße nicht lediglich deshalb reduziert wird, weil der Täter sich das Bußgeld nicht leisten kann. Sprich aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Geldbuße muss also aus anderen Gründen reduziert worden sein.
Da das Gericht sich hierauf einließ und wir über die Bußgeldhöhe verhandelt haben, konnte so zwar das Bußgeld nicht vollständig, aber dafür der Punkt vollständig verhindert werden.
Also genau das, was der Mandant wollte. Nach der Erklärung freute sich auch der Mandant 🙂
Achtung aber: Das gilt alles natürlich nicht für Straftaten im Verkehrsbereich!