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Corona auf der Reparaturrechnung nicht mehr erstattungsfähig

Erstattungsfähig oder nicht? – Corona ist vorbei

Desinfizieren, Reinigen, etc. – Corona Schutzmaßnahmen werden in den letzten Jahren immer wieder auf Reparaturrechnungen geschrieben.

Die Kosten für die Maßnahmen liegt aus meiner Erfahrung typischerweise bei 20 bis teilweise weit über 100 €. Diese Kosten waren in der Vergangenheit immer wieder Inhalt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten.

Werkstattrisiko

Argument der Erstattungsfähigkeit war immer das Werkstattrisiko. Salopp gesagt: Woher soll der Kunde denn wissen, dass die Corona-Desinfektionskosten nicht für die Reparatur erforderlich sind? Zuletzt mit genau diesem Argument zugesprochen: Amtsgericht Coburg durch Urteil vom 18.11.2022 – 18 C 2829/22

Anfangs gab es vereinzelt Gerichte die die Kosten zugesprochen haben. Bayerische Gerichte waren hier aber schon immer streng und haben die Kosten abgelehnt. Dem folgen nun immer mehr Gerichte. Insbesondere, da die Corona Schutzmaßnahmen bekanntlich im Jahr 2022 nahezu aufgehoben wurden.

Folgende Gerichte lehnen eine Erstattung ab, weil nicht erforderlich:

AG Recklinghausen vom 25.10.2022, Az.: 51 C 12/22 
Argument: Schmierinfektion ist bei Corona nahezu irrelevant

AG Kitzingen vom 18.10.2022, Az.: 1 C 170/22 
Argument: tatsächliche Durchführung der Maßnahmen wurde nicht nachgewiesen.

AG Neuss vom 11.10.2022, Az.: 77 C 2041/21 
Argument: Kein Zusammenhang zum Unfall.

AG München vom 26.09.2022, Az.: 332 C 5697/22 
Argument: Es konnte in der Beweisaufnahme nachgewiesen werden, dass die Kosten nur bei Versicherungen abgerechnet werden.
 
AG Erkelenz vom 23.09.2022, Az.: 14 C 172/22 und AG Bamberg vom 02.08.2022, Az.: 0102 C 837/22 
Argument: Desinfektionskosten sind im Jahr 2022 nicht erstattungsfähig weil auch das RKI entsprechendes nicht empfiehlt und Beschränkungen weitergehend außer Kraft gesetzt sind.

AG Landsberg am Lech vom 05.08.2022, Az.: 3 C 67/22 

AG Bamberg vom 02.08.2022, Az.: 0102 C 837/22 

Was heißt das nun für mich als Kunden/Geschädigten?

Sollten Sie Ihre Werkstatt mit der Reparatur beauftragen müssen Sie genau auf die Rechnung schauen, ob dort Corona Maßnahmen abgerechnet werden. Ist dies der Fall sollten Sie diesen Betrag nicht bezahlen und der Werkstatt mitteilen, dass die Position nicht abgerechnet werden kann (Argumente siehe oben).

Sonst bleiben Sie hierauf leider sitzen.