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Ein Dach muss dicht sein

oder „täglich grüßt das Murmeltier“. Warum Gerichte immer wieder betonen müssen, dass ein Dach dicht sein muss.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2022 – Az. 5 U 211/20 – Ein Dach muss dicht sein

Leitsätze des Urteils:

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.
2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind
.

Worum geht es?

Immer wieder entsteht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Streit darüber, was denn eigentlich die geschuldete Werkleistung ist.

Im Vorliegenden Sachverhalt hatte die Auftragnehmerin den Auftrag erhalten, eine Stahl-Glasdach-Konstruktion im Innenhof eines historischen Museums in der Innenstadt zu errichten. Das Dach bestand aus einem Tonnendach (Das Dach sieht aus wie eine halbe liegende Tonne also ein Rundbogen) und zwei Pultdächern (klassiche Dachform mit nur einer geneigten Fläche). Dabei wurde die VOB/B einbezogen.

Im LV (Leistungsverzeichnis) stand folgendes:
„Die techn. Angaben dieser Ausführung stellen qualitative Mindestanforderungen dar. Grundlage des Angebots sind die Leistungsbeschreibung und die beigefügten Übersichts- und Detailzeichnungen, sie erläutern auch das angeforderte Konstruktionsprinzip. Nach Auftragserteilung hat der AN Konstruktionszeichnungen anzufertigen und rechtzeitig zu liefern. Vom AN gelieferte zeichnerische und beschriebene Darstellungen bedürfen der Genehmigung des AN. Die Konstruktion muss einen dauerhaften wasser- und luftdichten Raumabschluss gewährleisten.“

Es kommt in der Folge jedoch zu Wassereintritt in die Konstruktion.

Im Detail stritt man (vereinfacht dargestellt) ausführlich darüber ob man nun eine einheitliche Konstruktion des Daches vorliegt und damit über das gesamte Dach hinweg eine Wasserdichtigkeit geschuldet ist oder ob es sich um getrennte Werkleistungen handelt die auch getrennt nach der Wasserdichtigkeit zu beurteilen sind.

Das OLG Zweibrücken kam auch nach technischen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass sehr wohl eine Gesamtkonstruktion vorliegt, die auch insgesamt Wasserdicht seien soll.

Kurz und knapp zusammengefasst: „Ein Dach muss immer insgesamt dicht sein“.

Rechtliche Möglichkeiten

Kurz möchte ich noch auf die Werkvertraglichen Finessen eingehen. Der Auftraggeber hat den Auftrag aufgrund der Nichtbeseitigung der Mängel gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B außerordentlich gekündigt. Damit ist der Weg des Auftraggebers zu einem Vorschussanspruch nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B eröffnet und zwar in Höhe der vorraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.

Übrigens anders als beim reinen BGB Vertrag kennt damit der VOB/B Vertrag sehr wohl einen Vorschussanspruch vor Abnahme. Anders beim BGB Vertrag, da sind Gewährleistungsrechte vor Abnahme grundsätzlich ausgeschlossen.

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