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VOB/B bei Verbrauchern

LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 110/21 – Keine Verkürzung der Gewährleistungszeit durch VOB/B bei Verbrauchern

Paukenschlagurteil aus Ravensburg, dass sich hoffentlich auch durchsetzen wird.

Leitsatz:

Die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre in einem Verbraucherbauvertrag verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind.

Worum geht es?

Es geht mal wieder um das Spannungsverhältnis der VOB/B und dem BGB. Seit dem 01.01.2018 hat der Gesetzgeber das Baurecht endlich in das BGB hineingeschrieben. Dabei ist natürlich nicht alles positiv und man kann vieles an den Normen bemängeln, gleichwohl es schon beachtlich ist, dass es Jahrzehnte gedauert hat, bis das BGB den Bauvertrag kannte. Bis dahin gab es nur das Werkvertragsrecht, was aber einfach nicht den Anforderungen am Bau gerecht wurde.

Wegen dieses Umstandes wurde damals die VOB/B durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) „erschaffen“. Die VOB/B bildet dabei allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unterliegt daher auch der gleichen Kontrolle wie jede andere AGB Klausel. Die letzte Fassung der VOB/B stammt aus 2016 (!) und damit 2 Jahre vor dem Bauvertragsrecht des BGB.

Das Problem

Dadurch, dass die VOB/B älter als das Bauvertragsrecht im BGB ist, „beißen“ sich hier gewisse Regelungen der VOB/B mit denen des BGB. Und da fangen auch schon die Probleme an, weil sich AGB Regelungen immer am Gesetz messen lassen müssen.

AGB unterliegen insbesondere bei Verbrauchern einer sehr strengen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Jetzt hat der Gesetzgeber aber in § 310 BGB einen Kniff eingebaut, damit man dieses Problem zumindest was die VOB/B betrifft ein wenig „umschiffen“ kann. Dort heißt es:

„Die Vorschriften der § 305 Abs.2 und Abs. 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB Nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung“.

Sprich wenn die VOB/B ohne jegliche inhaltliche Abweichung vereinbart wird, so greifen bestimmte AGB Kontrollmechanismen nicht ein. Also wenn die VOB/B sozusagen 1:1 abgeschrieben wird und vereinbart wird, dann kann man Sie auch zu Lasten von Verbrauchern verwenden.

Aber warum ist das jetzt so relevant?

Am Urteil des LG Ravensburg kann man sehr schön einen der gravierendsten Unterschiede zwischen BGB und VOB/B herauslesen. Die VOB/B kennt in § 13 Absatz 4 Nummer 1 VOB/B eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren, statt wie im BGB gemäß § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB von 5 Jahren.

Sprich es fehlt ein ganzes Jahr Gewährleistung, was durchaus viel ist.

Bedeutung des Urteils

Das LG Ravensburg hat nun in der Verkürzung dieser Verjährungsfrist einen Verstoß gegen § 309 Nr. 8 Buchstabe b) ff) BGB gesehen. Darin heißt es:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird“

Und dieses Urteil ist auch dogmatisch absolut korrekt.

Wie oben gezeigt schreibt § 310 BGB, dass der § 309 bei Unternehmen nicht anwendbar ist. Bei der VOB/B sind § 308 und § 307 sind nicht anwendbar.

Bei einem Verbraucher gilt jedoch Satz 1 nicht, sodass es bei Verbrauchern dabei bleibt, dass § 309 BGB anwendbar ist.

Ergebnis und Fazit

Es siegt mal wieder der Verbraucherschutz und das ist auch richtig so.

Damit egal ob die VOB/B als Ganzes oder in Teilen vereinbart wird ist § 13 Abs. 4 VOB/B AGB-widrig gegenüber Verbrauchern und es greifen 5 Jahre Gewährleistung!

Es stellt sich nur die Frage, wann der DAV endlich mal eine neue Version der VOB/B auflegt. Aufgrund zahlreicher Mängel der BGB Regelungen wäre das wünschenswert. Aber hier wird sich offenbar auf Lorbeeren der letzten Jahre ausgeruht.

Ihr habt Fragen zu eurem Bauvertrag? Zögert nicht mich zu kontaktieren!