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Beweislast für Vergütung beim Unternehmer! Besteller behauptet niedrigere Vergütung

Wichtiger Beschluss des OLG Düsseldorf um sich nochmal die Beweislast Regeln am Bau vor Augen zu führen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 – 22 U 118/22

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.
  2. Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die von ihm behauptete Preisvereinbarung getroffen worden ist.
  3. Ebenso liegt es, wenn der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller aber geltend macht, er sei ein niedrigerer Werklohn vereinbart worden.

Sachverhalt und Rechtslage für die Beweislast

In dem Fall hat der klagende Unternehmer ortsüblichen und angemessenen Werklohn gemäß § 632 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Das setzt aber voraus, dass keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Die Beweislast für die fehlende Vereinbarung liegt beim Unternehmer.

Der Besteller andererseits muss aber qualifiziert vortragen, weil der Unternehmer ja etwas negatives also eine negative Tatsache beweisen muss. Der Besteller muss daher nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die von ihm behauptete Preisvereinbarung getroffen worden ist (BGH, Urt. v. 26.03.1992 – VII ZR 180/91). Ebenso liegt es, wenn der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller aber geltend macht, er sei eine niedrigere Vergütung vereinbart worden (BGH, Urt. v. 14.04.1983 – VII ZR 198/82).

Einerseits ist das natürlich die strenge Anwendung des Gesetzes, andererseits dürfte es für den Unternehmer enorm schwer sein dieser Beweislast am Bau zu genügen, da am Bau Bekannterweise oft 4-Augen Gespräche geführt werden. Umso wichtiger ist es also immer einen Zeugen parat zu haben oder konsequent Gesprächsprotokolle und Verträge zu schreiben.

Es bleibt also dabei: „Wer schreibt, der bleibt“.