OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2025 (Az. 23 U 138/23)

Ein alter und doch bekannter Trick. Es werden Formulare zum Ankreuzen zur Verfügung gestellt und dann wird behauptet, dies seien ja gar keine AGB, sondern man habe dies individuell ausgehandelt.
In diesem Fall ging es um eine Vertragsklausel zur Bauhandwerkersicherung. Der Auftragnehmer hatte die Wahl, ob er eine Sicherheit stellt oder nicht – per Ankreuzen im Formularvertrag. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Solche Wahlklauseln gelten nicht als individuell ausgehandelt. Sie sind deshalb wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln und unterliegen der strengen Inhaltskontrolle.
Die Klausel, dass die Sicherheit „auf erstes Anfordern“ zu leisten sei, wurde als unangemessen und damit unwirksam eingestuft.
Was bedeutet das für Sie?
Vertragsklauseln müssen wirklich verhandelt werden, sonst gelten sie als AGB. Eine einfache Auswahloption reicht nicht. Achten Sie auf faire und transparente Regelungen zur Sicherheit.
Im Zweifel: Anwalt einschalten und Verträge prüfen lassen!